{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-11-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050018_2005-11-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/50D7A3D11975007AC12570D80051A1A4_KG050018.pdf", "Checksum": "7c15276c8df5bf4a63cb03297d2e97e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.11.2005 KG050018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:38", "Checksum": "2667fff783eee6e56de8699e32053775", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.11.2005 KG050018\nRegeste:\nUnentgeltliche Rechtsvertretung und Rechnungsstellung.\n\nAus einem Entscheid der Aufsichtskommission:\n\n\"1. Die Verzeigerin erhebt in erster Linie den Vorwurf, der Beschuldigte habe\nvon seinem Klienten eine zusätzliche Entschädigung für seine Bemühungen verlangt, obwohl ihm bereits aus der Gerichtskasse ein Honorar zugesprochen worden sei. Es ist zu prüfen, ob das dargelegte Verhalten des Beschuldigten eine\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.\n\nGemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Mit den Begriffen 'sorgfältig und gewissenhaft' will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung\nvon Anwaltsmandaten sicherstellen (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9).\n\nNach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist es dem unentgeltlichen\nRechtsvertreter nicht gestattet, für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung vom Klienten ein Honorar zu fordern (SJZ 38 (1941/42)\nS. 309; ZR 41 Nr. 62 S. 160; BGE 108 IA 13 E. 3; ZR 61 Nr. 11 S. 32; ZR 103\nNr. 10 S. 30; Fellmann Walter, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 394 N 146;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Zürich 1997, § 89 N 4; Fellmann/Zindel, Art. 12 N 149). Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat sich mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen,\nsofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu\nVermögen gelangt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege und namentlich aus § 89 Abs. 2 ZPO, wonach dem\nRechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Vor in\nKraft treten des BGFA wurde ein entsprechender Verstoss regelmässig als Verletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (gewissenhafte Berufsausübung) in Verbindung\nmit § 9 Abs. 3 aAnwG (Honorierung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) geahndet (Karl-Franz Späh, Aus der neueren Rechtsprechung der Aufsichtskommission\nüber die Rechtsanwälte, SJZ 91 (1995) S. 400). Nach Art. 12 lit. g BGFA sind\nAnwältinnen und Anwälte - wie zuvor im Kanton Zürich gestützt auf § 9 Abs. 1\n- 2 -\n\naAnwG - weiterhin verpflichtet, in dem Kanton, in dem sie im Register eingetragen\nsind, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu\nübernehmen. Im Gegensatz zu § 9 Abs. 3 aAnwG, welcher die Honorierung dieser Mandate regelte, fehlt eine entsprechende Bestimmung im BGFA. Ein Verstoss gegen das Verbot der zusätzlichen Belangung des Klienten stellt deshalb\neine Verletzung der grundlegenden Norm von Art. 12 lit. a BGFA dar, wonach\nAnwältinnen und Anwälte ihren Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben haben (vgl. ZR 103 Nr. 10 S. 30).\n\nKein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung liegt hingegen vor, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in\nRechnung gestellt werden, die vom Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt wurden. Insbesondere prozessfremde Bemühungen,\nwie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde, werden vom Gericht bei der\nFestsetzung der Entschädigung regelmässig nicht berücksichtigt (ZR 41 Nr. 62\nS. 160). Auch die persönliche Betreuung eines Klienten oder die Betreuung von\ndessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter werden als prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert. Für solche Bemühungen\ndarf der Rechtsanwalt seinen Klienten belangen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 55 Fn. 43).\n\nVorliegend stellt sich damit die Frage, ob die vom Beschuldigten dem Klienten in Rechnung gestellten 6.9 Arbeitsstunden betreffend die Zeitspanne vom\n10. Juni 2003 bis und mit 15. August 2003 im von der Gerichtskasse bezahlten\nstaatlichen Honorar von Fr. xxxxxxxx abgegolten wurden oder nicht. Am 15. April\n2004 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes, wie bereits erwähnt, dass\ndie unentgeltliche Rechtsvertretung nicht rückwirkend gewährt werde, dass jedoch frühere Bemühungen gemäss § 89 Abs. 2 ZPO insofern zu vergüten seien,\nals sie die Vorbereitung der Verhandlungen und Rechtsschriften, die Sammlung\ndes Prozessstoffes und dergleichen betreffen würden. Auf die einzelnen Fakturaposten der eingereichten Honorarnote wird in der Verfügung nicht Bezug genom-\n- 3 -\n\nmen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht die Bemühungen vor\nEinreichen des Gesuches am 22. August 2003 bei der Honorarberechnung aufgrund der fehlenden Rückwirkung grundsätzlich nicht berücksichtigt hat, es sei\ndenn, diese hätten der Vorbereitung der Verhandlung und dem Verfassen von\nRechtsschriften oder der Sammlung des Prozessstoffes und dergleichen gedient.\n\nAus der Honorarrechnung des Beschuldigten vom 7. April 2004 sind die\neinzelnen Leistungen der fraglichen Zeitspanne vom 10. Juni 2003 bis am\n15. August 2003 ersichtlich:\n\n"}