Dass er allerdings auf dieses Schreiben wie auch das nachfolgende Mahnschreiben jegliche Reaktion vermissen liess, muss mindestens als unhöflich beurteilt werden. Ob allenfalls auch eine Ordnungsbusse durch die Verzeigerin möglich und angezeigt gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2005