das Mandatsverhältnis. Konkret wird mindestens indirekt Auskunft über die Verteidigungsstrategie sowie die Art der Mandatsführung verlangt, indem die Hintergründe für die 'Privatermittlungen' offen gelegt werden sollen. Es ist offensichtlich, dass die Beantwortung dieser Fragen praktisch durchwegs eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bedeuten würde, weshalb der Beschuldigte diese zu Recht unbeantwortet liess. Dass er allerdings auf dieses Schreiben wie auch das nachfolgende Mahnschreiben jegliche Reaktion vermissen liess, muss mindestens als unhöflich beurteilt werden.