Dieser Auffassung des Beschuldigten ist beizupflichten. Gemäss Art. 321 StGB bzw. Art. 13 BGFA ist der Anwalt dem Berufsgeheimnis unterstellt. Als Verteidiger darf der Anwalt niemandem, vor allem aber nicht der Strafverfolgungsbehörde irgendwelche Informationen zukommen lassen, die nach dem für ihn erkennbaren Willen des Mandanten Geheimnischarakter tragen. Die Wahrheitsfindung im Strafprozess stellt im allgemeinen auch kein höherwertiges Interesse für die Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses dar (Müller, a.a.O., S. 195f.; Niggli/Weissenberger, a.a.O., Rz 2.16). Wie sich dem Fragebogen der Verzeigerin unschwer entnehmen lässt, beschlagen praktisch alle gestellten Fragen direkt