3. Was den vom Staatsanwalt dem Beschuldigten zugestellten Fragebogen anbelangt, stellte sich letzterer auf den Standpunkt, dass er diese Fragen aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht habe beantworten können. Es sei ihm kein Schriftenwechsel zuzumuten, welcher das Berufsgeheimnis rundweg aushöhlen und dem Vertrauensverhältnis zu seinem Klienten nachhaltig Schaden zufügen würde. - 6 -