Somit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich oder fahrlässig Beweismittel verfälschte bzw. verfälschen wollte. Auch von einer Beweisvereitelung kann keine Rede sein. Darauf weist die Tatsache hin, dass der Beschuldigte unmittelbar danach die Polizei informierte und ihr die Waffe übergab.