Der Beschuldigte hatte nicht in Abrede gestellt, die erwähnten Manipulationen an der gefundenen Waffe vorgenommen zu haben. Seine Aussage, wonach er den Revolver jedoch mit Handschuhen angefasst habe, wurde von der Verzeigerin nicht dementiert. Auch wurde nicht geltend gemacht, dass Spuren verwischt worden seien. Darauf, dass dies nicht der Fall war, deutet auch der Umstand hin, dass sich bei der nachfolgenden polizeilichen Untersuchung feststellen liess, dass es sich beim gefundenen Revolver um die Tatwaffe handelte. Somit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich oder fahrlässig Beweismittel verfälschte bzw. verfälschen wollte.