Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche solche bestätigen könnten. Aufgrund der Tatsache, dass die polizeilichen Ermittlungen am Tatort in jenem Zeitpunkt abgeschlossen waren und daher davon ausgegangen werden darf, dass der Tatort gründlich abgesucht worden war, erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht damit gerechnet habe, die Tatwaffe zu finden bzw. etwas zu finden, das einen konkreten Bezug zum Strafverfahren seines Klienten aufweise, plausibel. Auch ist es unter diesen Umständen glaubhaft, dass er per Zufall auf den Revolver stiess.