f) Wie bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte angegeben, den Revolver zufällig anlässlich der Tatortbesichtigung gefunden zu haben. Indem die Verzeigerin jedoch von der 'angeblich zufällig gefundenen Waffe' spricht, könnte suggeriert werden, dass sie gewisse Zweifel an dieser Version hegt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche solche bestätigen könnten.