Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte anlässlich dieser Erkundungen private Befragungen dieser potentiellen Zeugen vorgenommen oder sie in anderer Weise zu beeinflussen versucht hätte. Da die Ehefrau des Angeschuldigten bereits einvernommen worden war, wäre eine diesbezügliche Beeinflussung ohnehin kaum mehr wirksam gewesen. Was die in jenem Zeitpunkt noch nicht von den Untersuchungsbehörden befragte Tochter des Angeschuldigten anbelangt, machte die Verzeigerin nicht geltend, diese in der Folge überhaupt befragt zu haben. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte offenbar die Ehefrau des Ange- - 5 -