Wann die Befragung eines (potentiellen) Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Auch wenn sie ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 22 zu Art. 12; ZR 95 Nr. 43). Für eine weniger restriktive Haltung plädieren Delnon/Rüdy (Strafbare Beweisführung, a.a.O., S. 337). Sie vertreten die Auffassung, wonach dem Anwalt die private Befragung von möglichen Zeugen und Auskunftspersonen gestattet sein muss, solange keine unzulässige Beeinflussung erfolge.