d) Als Motiv für die Besichtigung des Tatortes hatte der Beschuldigte gegenüber der Polizei angegeben, sich einen Überblick über das Lokal seit dem 16. Dezember 2004 verschaffen zu wollen. Auch wenn die Verzeigerin durch die Verwendung des Begriffs 'angeblich' diese Absicht offenbar in Zweifel ziehen will, liegen keine Anhaltspunkte oder konkrete Behauptungen vor, wonach der Beschuldigte eine andere Intention gehabt haben bzw. hätte haben können. Die Aufsuchung des Tatortes zu dem erwähnten Zweck ist jedoch ohne Weiteres als zulässiges und grundsätzlich auch gebotenes Mittel im Rahmen der Tätigkeit als Verteidiger zu werten und gibt zu keiner Kritik Anlass.