Zwar erweckt der im Polizeirapport wie auch in der Verzeigung verwendete Begriff, wonach sich der Beschuldigte (gewaltsam) Zutritt zu den Räumlichkeiten 'verschafft' habe den Eindruck, als ob er Beschuldigte unrechtmässig dort eingedrungen wäre. Hiefür fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte oder Behauptungen, weshalb - wie schon oben ausgeführt - von einer rechtmässigen Handlung auszugehen ist. Soweit die Verzeigerin auch geltend machen will, dass solche Privatermittlungen nicht zulässig seien, ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen festzuhalten, dass solche grundsätzlich gestattet sind, soweit sie nicht eine Beweisvereitelung oder - verfälschung zum Zwecke haben.