c) Im Lichte dieser Ausführungen kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden: Nachdem die Polizei ihre Ermittlungen offenbar abgeschlossen hatte und die Örtlichkeiten der Tatbegehung nicht mehr versiegelt waren, muss davon ausgegangen werden, dass Berechtigten der Zutritt nicht mehr verwehrt war. Zwar erweckt der im Polizeirapport wie auch in der Verzeigung verwendete Begriff, wonach sich der Beschuldigte (gewaltsam) Zutritt zu den Räumlichkeiten 'verschafft' habe den Eindruck, als ob er Beschuldigte unrechtmässig dort eingedrungen wäre.