erlaubt sind, soweit nicht Beweisverfälschung bzw. -vereitelung oder Prozessbetrug beabsichtigt wird (Rüdy/Delnon, Strafbare Beweisführung, a.a.O., S. 325, 340). Es ist jedoch nicht Sache der Verteidigung, die Aufdeckung der materiellen Wahrheit zu fördern (Jositsch, in: plädoyer 3/2001, S. 40). Für den Verteidiger gilt generell nur eine limitierte Wahrheitspflicht in der Form des Verbots der Lüge (Albrecht, a.a.O., S. 17, Rz 2.20 ff.).