Art. 12 lit. a BGFA; Privatermittlungen eines Strafverteidigers. Eigene Ermittlungen des Verteidigers sind grundsätzlich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dürfen. – Die rechtmässige Aufsuchung des Tatortes, um sich einen Überblick zu verschaffen, ist als zulässiges und grundsätzlich auch gebotenes Mittel im Rahmen der Tätigkeit als Verteidiger zu werten und gibt zu keiner Kritik Anlass. Aus den Erwägungen: