{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050015_2005-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DC0203AB16BCB8A5C12572A3002D408B_KG050015.pdf", "Checksum": "0ffada940b7b98c1024547f66fd3f308"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatermittlungen eines Strafverteidigers."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:31", "Checksum": "d3b18c925587a1e535a0dc06d774e715", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050015\nRegeste:\nPrivatermittlungen eines Strafverteidigers.\n\n Der Beschuldigte hatte nicht in Abrede gestellt, die erwähnten Manipulationen an der gefundenen Waffe vorgenommen zu haben. Seine Aussage, wonach\ner den Revolver jedoch mit Handschuhen angefasst habe, wurde von der Verzeigerin nicht dementiert. Auch wurde nicht geltend gemacht, dass Spuren verwischt\nworden seien. Darauf, dass dies nicht der Fall war, deutet auch der Umstand hin,\ndass sich bei der nachfolgenden polizeilichen Untersuchung feststellen liess, dass\nes sich beim gefundenen Revolver um die Tatwaffe handelte. Somit kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte absichtlich oder fahrlässig Beweismittel\nverfälschte bzw. verfälschen wollte. Auch von einer Beweisvereitelung kann keine\nRede sein. Darauf weist die Tatsache hin, dass der Beschuldigte unmittelbar danach die Polizei informierte und ihr die Waffe übergab.\n\n3. Was den vom Staatsanwalt dem Beschuldigten zugestellten Fragebogen\nanbelangt, stellte sich letzterer auf den Standpunkt, dass er diese Fragen aus\nGründen des Anwaltsgeheimnisses nicht habe beantworten können. Es sei ihm\nkein Schriftenwechsel zuzumuten, welcher das Berufsgeheimnis rundweg aushöhlen und dem Vertrauensverhältnis zu seinem Klienten nachhaltig Schaden\nzufügen würde.\n- 6 -\n\nDieser Auffassung des Beschuldigten ist beizupflichten. Gemäss Art. 321\nStGB bzw. Art. 13 BGFA ist der Anwalt dem Berufsgeheimnis unterstellt. Als\nVerteidiger darf der Anwalt niemandem, vor allem aber nicht der Strafverfolgungsbehörde irgendwelche Informationen zukommen lassen, die nach dem für\nihn erkennbaren Willen des Mandanten Geheimnischarakter tragen. Die Wahrheitsfindung im Strafprozess stellt im allgemeinen auch kein höherwertiges Interesse für die Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses dar (Müller, a.a.O., S. 195f.;\nNiggli/Weissenberger, a.a.O., Rz 2.16). Wie sich dem Fragebogen der Verzeigerin unschwer entnehmen lässt, beschlagen praktisch alle gestellten Fragen direkt\ndas Mandatsverhältnis. Konkret wird mindestens indirekt Auskunft über die Verteidigungsstrategie sowie die Art der Mandatsführung verlangt, indem die Hintergründe für die 'Privatermittlungen' offen gelegt werden sollen. Es ist offensichtlich,\ndass die Beantwortung dieser Fragen praktisch durchwegs eine Verletzung des\nAnwaltsgeheimnisses bedeuten würde, weshalb der Beschuldigte diese zu Recht\nunbeantwortet liess. Dass er allerdings auf dieses Schreiben wie auch das nachfolgende Mahnschreiben jegliche Reaktion vermissen liess, muss mindestens als\nunhöflich beurteilt werden. Ob allenfalls auch eine Ordnungsbusse durch die Verzeigerin möglich und angezeigt gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.\n\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des\nBeschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist einzustellen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. Dezember 2005\n"}