{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG050015_2005-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DC0203AB16BCB8A5C12572A3002D408B_KG050015.pdf", "Checksum": "0ffada940b7b98c1024547f66fd3f308"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG050015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatermittlungen eines Strafverteidigers."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:31", "Checksum": "d3b18c925587a1e535a0dc06d774e715", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.12.2005 KG050015\nRegeste:\nPrivatermittlungen eines Strafverteidigers.\n\n c) Im Lichte dieser Ausführungen kann das Verhalten des Beschuldigten\nnicht als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert werden: Nachdem die Polizei ihre Ermittlungen offenbar abgeschlossen hatte und die Örtlichkeiten der Tatbegehung nicht mehr versiegelt waren, muss davon ausgegangen werden, dass\nBerechtigten der Zutritt nicht mehr verwehrt war. Zwar erweckt der im Polizeirapport wie auch in der Verzeigung verwendete Begriff, wonach sich der Beschuldigte (gewaltsam) Zutritt zu den Räumlichkeiten 'verschafft' habe den Eindruck,\nals ob er Beschuldigte unrechtmässig dort eingedrungen wäre. Hiefür fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte oder Behauptungen, weshalb - wie schon oben\nausgeführt - von einer rechtmässigen Handlung auszugehen ist. Soweit die Verzeigerin auch geltend machen will, dass solche Privatermittlungen nicht zulässig\nseien, ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen festzuhalten, dass solche\ngrundsätzlich gestattet sind, soweit sie nicht eine Beweisvereitelung oder -\nverfälschung zum Zwecke haben.\n\nd) Als Motiv für die Besichtigung des Tatortes hatte der Beschuldigte gegenüber der Polizei angegeben, sich einen Überblick über das Lokal seit dem 16. Dezember 2004 verschaffen zu wollen. Auch wenn die Verzeigerin durch die Verwendung des Begriffs 'angeblich' diese Absicht offenbar in Zweifel ziehen will,\nliegen keine Anhaltspunkte oder konkrete Behauptungen vor, wonach der Beschuldigte eine andere Intention gehabt haben bzw. hätte haben können. Die Aufsuchung des Tatortes zu dem erwähnten Zweck ist jedoch ohne Weiteres als zulässiges und grundsätzlich auch gebotenes Mittel im Rahmen der Tätigkeit als\nVerteidiger zu werten und gibt zu keiner Kritik Anlass.\n\ne) Die Verzeigerin kritisierte auch, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten\nunter Beizug von Tatzeugen besichtigt habe, wobei erst die Ehefrau, nicht aber\n- 4 -\n\ndie Tochter des Angeschuldigten als Zeugin befragt worden sei. Zur sorgfältigen\nund gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehört auch, dass der Anwalt\nalles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, Kontakt auf. Wann die\nBefragung eines (potentiellen) Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Auch\nwenn sie ausnahmsweise aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, muss\nder Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen unterlassen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., N 22 zu Art. 12; ZR 95 Nr. 43). Für eine weniger restriktive\nHaltung plädieren Delnon/Rüdy (Strafbare Beweisführung, a.a.O., S. 337). Sie\nvertreten die Auffassung, wonach dem Anwalt die private Befragung von möglichen Zeugen und Auskunftspersonen gestattet sein muss, solange keine unzulässige Beeinflussung erfolge. Sie begründen dies damit, dass private Ermittlungen grundsätzlich zulässig seien und standesrechtliche Vorschriften, welche die\nUnabhängigkeit der Verteidigung vom Staat und deren Freiheit in der Wahl der\nVerteidigungsmittel beschränken, vor der Verfassung nicht standhalten würden.\n\nAufgrund des Sachverhaltes ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte Einlass in die Räumlichkeiten nur über die Ehefrau seines angeschuldigten\nKlienten erhalten hatte, jedoch wird nicht behauptet, dass er mit ihr bzw. ihrer\nTochter zusammen die 'Ermittlungen' dort vorgenommen habe. Auch aus dem\nRapport geht hervor, dass er in Begleitung seiner Substitutin in den Räumlichkeiten des Lokals X war, als die Waffe gefunden wurde. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte anlässlich dieser Erkundungen private Befragungen dieser potentiellen Zeugen vorgenommen oder sie in anderer\nWeise zu beeinflussen versucht hätte. Da die Ehefrau des Angeschuldigten bereits einvernommen worden war, wäre eine diesbezügliche Beeinflussung ohnehin kaum mehr wirksam gewesen. Was die in jenem Zeitpunkt noch nicht von den\nUntersuchungsbehörden befragte Tochter des Angeschuldigten anbelangt,\nmachte die Verzeigerin nicht geltend, diese in der Folge überhaupt befragt zu haben. Der Umstand allein, dass der Beschuldigte offenbar die Ehefrau des Ange-\n- 5 -\n\nschuldigten kontaktierte, um Zugang in die Räumlichkeiten des Lokals X zu erlangen, ist nicht zu beanstanden.\n\nf) Wie bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte angegeben, den Revolver\nzufällig anlässlich der Tatortbesichtigung gefunden zu haben. Indem die Verzeigerin jedoch von der 'angeblich zufällig gefundenen Waffe' spricht, könnte suggeriert\nwerden, dass sie gewisse Zweifel an dieser Version hegt. Es liegen jedoch keine\nAnhaltspunkte vor, welche solche bestätigen könnten. Aufgrund der Tatsache,\ndass die polizeilichen Ermittlungen am Tatort in jenem Zeitpunkt abgeschlossen\nwaren und daher davon ausgegangen werden darf, dass der Tatort gründlich abgesucht worden war, erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht\ndamit gerechnet habe, die Tatwaffe zu finden bzw. etwas zu finden, das einen\nkonkreten Bezug zum Strafverfahren seines Klienten aufweise, plausibel. Auch ist\nes unter diesen Umständen glaubhaft, dass er per Zufall auf den Revolver stiess.\n\n"}