Der Beschuldigte wäre demzufolge aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen seinen und den Interessen der Mitmieter verpflichtet gewesen, die Mandatsübernahme abzulehnen. Zumindest hätte er das Mandat in dem Zeitpunkt niederlegen müssen, als er sich entschloss, für seine 15 Mandanten mit Bezug auf die Mietzinsreduktion tiefere Forderungen zu stellen als für sich selber. Es liegt damit eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. März 2005