Die Tatsache, dass der Beschuldigte für sich und für seine Klientschaft unterschiedliche Mietzinsreduktionen forderte, zeigt, dass er seine Interessen vor diejenigen seiner 15 Mandanten stellte und damit im Interessenkonflikt handelte. Ein unabhängiges, vollständig auf die Wahrung der Interessen seiner Mandanten ausgerichtetes Verhandeln war bei dieser Konstellation nicht möglich. Nach der Rechtsprechung ist bereits bei theoretischem Risiko des Interessenskonflikts ein Mandat abzulehnen. Im vorliegenden Fall hat sich das Risiko konkretisiert: - 5 -