Dem hat der Beschuldigte weder in seiner Stellungnahme vom 12. August 2004 noch in derjenigen vom 30. November 2004 widersprochen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes vom 23. März 2004 forderte der Beschuldigte für sich schliesslich – nebst weiteren Schadenersatzansprüchen – eine Mietzinsreduktion von knapp sechs Monaten.