Der Beschuldigte hatte seine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer zum ersten Mal im August 2003 geltend gemacht. In einem Schreiben vom 1. September 2003 verlangte er den Erlass des Mietzinses für die vergangenen vier Monate. Anlässlich der Besprechung mit dem Vertreter der Gegenpartei vom 18. Dezember 2003 bezeichnete der Beschuldigte gemäss Schreiben von RA X vom 9. Februar 2004 eine Mietzinsreduktion für seine 15 Mandanten im Betrag von zwei, in Einzelfällen drei Monatszinsen als angemessen. Dem hat der Beschuldigte weder in seiner Stellungnahme vom 12. August 2004 noch in derjenigen vom 30. November 2004 widersprochen.