Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mehrere Mieter gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaften vertreten. Die Zielsetzung der verschiedenen Mieter, eine angemessene Mietzinsreduktion wegen Beeinträchtigung durch Renovationsarbeiten zu erhalten, war identisch, weshalb die Mehrfachvertretung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass es während der Mandatsführung zu Uneinigkeiten zwischen den verschie- - 4 - denen Klienten gekommen ist, welche eine Niederlegung der Mandate erfordert hätten. Ein Interessenkonflikt ist diesbezüglich deshalb nicht zu erkennen.