Solange die Zielsetzung der verschiedenen Parteien übereinstimmt, wird nach dieser Praxis eine gleichzeitige Vertretung als zulässig erachtet. Sobald in solchen Fällen aber während der Mandatsführung Divergenzen auftauchen, die zu einem ernsthaften Interessenkonflikt führen können, muss der betroffene Anwalt alle Mandate niederlegen (Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 109 ff. m.w.H.).