Im selben Sinne erschien auch eine prozessuale Vertretung mehrerer Klienten zulässig, wenn deren Interessen übereinstimmen, wie z.B. die Vertretung mehrerer Erben in einem Erbteilungsprozess. Entscheidend war dabei stets die Interessenlage der Klienten und nicht diejenige des Anwalts (vgl. ZR 98 Nr. 47). Solange die Zielsetzung der verschiedenen Parteien übereinstimmt, wird nach dieser Praxis eine gleichzeitige Vertretung als zulässig erachtet.