a) Die Aufsichtskommission hat sich schon wiederholt zur Frage von Interessenkollisionen und der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Doppelvertretungen geäussert (ZR 103 Nr. 9). Dabei hat sie festgehalten, dass eine Beratungstätigkeit hinsichtlich eines bloss möglicherweise kollisionsträchtigen Mandatsverhältnisses nicht zum vornherein verpönt sei, etwa dann, wenn ein Anwalt alle Erben bei einer Nachlassteilung berät, solange diese nicht grundsätzlich im Streit liegen. Im selben Sinne erschien auch eine prozessuale Vertretung mehrerer Klienten zulässig, wenn deren Interessen übereinstimmen, wie z.B. die Vertretung mehrerer Erben in einem Erbteilungsprozess.