So sieht Art. 11 der Standesregeln SAV als Grundsatz vor, dass jeder Konflikt zwischen den Interessen der Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 lit. c BGFA genügt bereits das theoretische Risiko eines Interessenkonflikts, um einem Rechtsanwalt die Annahme eines Mandates zu untersagen (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 2004 i.S. X c. Y, in: Revue Valaisanne de Jurisprudence (RVJ) 2004, S. 273 ff, E. 4.2).