fliktspotential Abstand zu nehmen (Niklaus Studer, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 (2004), S. 235). Das BGFA hat diesen Grundsatz in Art. 12 lit. c als ausdrückliche Berufsregel aufgenommen. Diese Regel entspricht im Wesentlichen der bisherigen Praxis der Aufsichtkommission zu § 11 des alten Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 (aAnwG) wie auch den Grundsätzen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 11 ff. der Standesregeln SAV. - 3 -