Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie meiden gemäss Art. 12 lit. c BGFA jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Gebot zur Vermeidung widerstreitender Interessen ist einer der Grundpfeiler der Berufspflichten des Anwalts. Es ist Ausfluss der Unabhängigkeit, welche dem Anwalt im Rahmen seiner Interessenwahrung die grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit geben soll. Diese Freiheit bedingt, dass der Anwalt nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von Aufträgen mit Interessenkon-