2. Des weiteren rügt der Verzeiger, der Beschuldigte habe seine Interessen über diejenigen seiner Mandanten gestellt, indem er die Mandatierung durch Mitmieter als Druckmittel benutzt habe, um für sich eine „überrissene Forderung“ stellen zu können. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. August 2004 bestätigt der Beschuldigte, dass er gegenüber dem Vermieter „ein eigenes Mandat in eigener Sache“ zwecks Mietzinsreduktion geführt hat. In diesem Zusammenhang zu sehen ist die Ausweitung des Disziplinarverfahrens auf eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA mit Verfügung vom 13. Oktober 2004.