Interessenwahrung gegenüber der Eigentümerschaft der Wohnliegenschaft zu beauftragen, erteilten die Unterschreibenden dem Beschuldigten ein Mandat. Die einzelnen Vollmachten waren zwar noch nicht unterschrieben, was jedoch für das Zustandekommen des Auftragsverhältnisses zwischen dem einzelnen Mieter und dem Beschuldigten irrelevant ist. Gemäss Verzeigung vom 29. April 2004 wussten die Mieter, dass die Unterschriften zwecks Mandatserteilung eingeholt wurden. Die Anzeige des Beschuldigten an den Gegenanwalt betreffend Vertretung von 27 Mietern stellt keine Verletzung der Berufsregeln gemäss BGFA dar.