Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln ("Standesregeln SAV"), welche bei der Auslegung der Berufsregeln beigezogen werden können, halten unter der Überschrift "Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung" fest, dass die Berufsausübung im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgen muss und dass die Berufsangehörigen alles zu unterlassen haben, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (Art. 1 Standesregeln SAV).