"1. Der Verzeiger erhebt unter anderem den Vorwurf, der Beschuldigte habe dem gegnerischen Anwalt, RA X, angezeigt, dass er durch 27 Mieter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, obwohl die entsprechenden Vollmachten nicht bzw., mit Bezug auf 15 Parteien, noch nicht erteilt worden waren. Es ist zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) darstellt.