{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG040018_2005-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1588937F74362266C125701800415118_KG040018.pdf", "Checksum": "8eff4d1438091b7cd088fe88aeaaf9c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG040018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handeln im Interessenkonflikt."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:48", "Checksum": "7de91362d0f3f3b0ce63e8617ec890b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040018\nRegeste:\nHandeln im Interessenkonflikt.\n\na) Die Aufsichtskommission hat sich schon wiederholt zur Frage von Interessenkollisionen und der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Doppelvertretungen\ngeäussert (ZR 103 Nr. 9). Dabei hat sie festgehalten, dass eine Beratungstätigkeit\nhinsichtlich eines bloss möglicherweise kollisionsträchtigen Mandatsverhältnisses\nnicht zum vornherein verpönt sei, etwa dann, wenn ein Anwalt alle Erben bei einer\nNachlassteilung berät, solange diese nicht grundsätzlich im Streit liegen. Im selben Sinne erschien auch eine prozessuale Vertretung mehrerer Klienten zulässig,\nwenn deren Interessen übereinstimmen, wie z.B. die Vertretung mehrerer Erben\nin einem Erbteilungsprozess. Entscheidend war dabei stets die Interessenlage der\nKlienten und nicht diejenige des Anwalts (vgl. ZR 98 Nr. 47). Solange die Zielsetzung der verschiedenen Parteien übereinstimmt, wird nach dieser Praxis eine\ngleichzeitige Vertretung als zulässig erachtet. Sobald in solchen Fällen aber während der Mandatsführung Divergenzen auftauchen, die zu einem ernsthaften Interessenkonflikt führen können, muss der betroffene Anwalt alle Mandate niederlegen (Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 109 ff. m.w.H.).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mehrere Mieter gegenüber dem\nEigentümer der Liegenschaften vertreten. Die Zielsetzung der verschiedenen\nMieter, eine angemessene Mietzinsreduktion wegen Beeinträchtigung durch\nRenovationsarbeiten zu erhalten, war identisch, weshalb die Mehrfachvertretung\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch geht aus den Akten nicht hervor,\ndass es während der Mandatsführung zu Uneinigkeiten zwischen den verschie-\n- 4 -\n\ndenen Klienten gekommen ist, welche eine Niederlegung der Mandate erfordert\nhätten. Ein Interessenkonflikt ist diesbezüglich deshalb nicht zu erkennen.\n\nb) Problematisch ist jedoch die zusätzliche Komponente des persönlichen\nInteresses des Beschuldigten, der in derselben Angelegenheit zunächst eigene\nVerhandlungen und schliesslich auch ein eigenes Verfahren gegen die Gegen-par-\ntei führte.\n\nDer Beschuldigte hatte seine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer\nzum ersten Mal im August 2003 geltend gemacht. In einem Schreiben vom\n1. September 2003 verlangte er den Erlass des Mietzinses für die vergangenen\nvier Monate. Anlässlich der Besprechung mit dem Vertreter der Gegenpartei vom\n18. Dezember 2003 bezeichnete der Beschuldigte gemäss Schreiben von RA X\nvom 9. Februar 2004 eine Mietzinsreduktion für seine 15 Mandanten im Betrag\nvon zwei, in Einzelfällen drei Monatszinsen als angemessen. Dem hat der Beschuldigte weder in seiner Stellungnahme vom 12. August 2004 noch in derjenigen vom 30. November 2004 widersprochen. In seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Bezirkes vom 23. März 2004 forderte der Beschuldigte für sich\nschliesslich – nebst weiteren Schadenersatzansprüchen – eine Mietzinsreduktion\nvon knapp sechs Monaten.\n\nDer Beschuldigte beruft sich vehement darauf, dass er für seine Mandanten und für sich den höchstmöglichen Mietzinserlass zu erzielen versucht hat. Der\nBeschuldigte kann aber nicht erklären, warum er für seine Mandanten eine Mietzinsreduktion im Betrage von zwei bis drei Monatsmieten als angemessen betrachtete, er selber aber zunächst vier und später knapp sechs Monatszinse als\nReduktionsbetrag geltend machte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte für sich\nund für seine Klientschaft unterschiedliche Mietzinsreduktionen forderte, zeigt,\ndass er seine Interessen vor diejenigen seiner 15 Mandanten stellte und damit im\nInteressenkonflikt handelte. Ein unabhängiges, vollständig auf die Wahrung der\nInteressen seiner Mandanten ausgerichtetes Verhandeln war bei dieser Konstellation nicht möglich. Nach der Rechtsprechung ist bereits bei theoretischem Risiko des Interessenskonflikts ein Mandat abzulehnen. Im vorliegenden Fall hat sich\ndas Risiko konkretisiert:\n- 5 -\n\nDer Beschuldigte betont in seiner Stellungnahme vom 12. August 2004,\ndass sein eigenes Mandat „völlig separat“ lief. Dies bedeutet, dass auch der Beschuldigte sich des Interessenkonfliktes (unterschiedliche Vorstellungen über die\nvom Vermieter zu gewährende Mietzinsreduktion) bewusst war und dass er deshalb seine Forderung getrennt von seinen Mandanten geltend machen wollte.\n\nDer Beschuldigte wäre demzufolge aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen seinen und den Interessen der Mitmieter verpflichtet gewesen, die\nMandatsübernahme abzulehnen. Zumindest hätte er das Mandat in dem Zeitpunkt niederlegen müssen, als er sich entschloss, für seine 15 Mandanten mit\nBezug auf die Mietzinsreduktion tiefere Forderungen zu stellen als für sich selber.\nEs liegt damit eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) vor.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über\ndie Anwältinnen und Anwälte vom 3. März 2005\n"}