{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG040018_2005-03-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1588937F74362266C125701800415118_KG040018.pdf", "Checksum": "8eff4d1438091b7cd088fe88aeaaf9c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG040018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handeln im Interessenkonflikt."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:48", "Checksum": "7de91362d0f3f3b0ce63e8617ec890b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.03.2005 KG040018\nRegeste:\nHandeln im Interessenkonflikt.\n\nRechtsanwalt Z vertritt mehrere Mieter gegenüber dem Eigentümer und verlangt\neine Mietzinsreduktion wegen Beeinträchtigung durch Renovationsarbeiten im\nBetrag von zwei bis drei Monatszinsen. Gleichzeitig führt er, da Mieter in derselben Liegenschaft, eigene Verhandlungen und macht für sich persönlich eine Reduktion von vier bzw. knapp sechs Monatszinsen geltend.\n\nAus den Erwägungen der Aufsichtskommission:\n\n\"1. Der Verzeiger erhebt unter anderem den Vorwurf, der Beschuldigte habe\ndem gegnerischen Anwalt, RA X, angezeigt, dass er durch 27 Mieter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, obwohl die entsprechenden Vollmachten nicht bzw., mit Bezug auf 15 Parteien, noch nicht erteilt worden waren.\nEs ist zu prüfen, ob dieses Verhalten eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) darstellt.\n\nGemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf\nsorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Richtlinien des Schweizerischen\nAnwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln (\"Standesregeln SAV\"), welche bei der Auslegung der Berufsregeln beigezogen werden können, halten unter\nder Überschrift \"Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung\" fest, dass die\nBerufsausübung im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgen muss und dass die\nBerufsangehörigen alles zu unterlassen haben, was ihre Vertrauenswürdigkeit in\nFrage stellt (Art. 1 Standesregeln SAV).\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2003 teilte der Beschuldigte dem Vertreter der\nGegenpartei mit, dass ihn „insgesamt 27 Mitmieter mandatiert“ hätten. Diese Mitteilung basierte offenbar auf einer Liste mit den Namen und Unterschriften von 27\nMietern der von Renovations- und Umbauarbeiten betroffenen Liegenschaften.\nDie Liste war gemäss Verzeiger auf Initiative eines Mieters und nach Absprache\nmit dem Beschuldigten zustande gekommen. Zweck dieser Unterschriftensammlung sei gewesen, gemeinsam den Beschuldigten mit der Interessenwahrung gegenüber dem Eigentümer der Wohnliegenschaften zu beauftragen.\n\nMit Unterzeichnung der Unterschriftenlisten, welche auch gemäss Sachverhaltsdarstellung des Verzeigers klar den Zweck hatte, den Beschuldigten mit der\n- 2 -\n\nInteressenwahrung gegenüber der Eigentümerschaft der Wohnliegenschaft zu\nbeauftragen, erteilten die Unterschreibenden dem Beschuldigten ein Mandat. Die\neinzelnen Vollmachten waren zwar noch nicht unterschrieben, was jedoch für das\nZustandekommen des Auftragsverhältnisses zwischen dem einzelnen Mieter und\ndem Beschuldigten irrelevant ist. Gemäss Verzeigung vom 29. April 2004 wussten\ndie Mieter, dass die Unterschriften zwecks Mandatserteilung eingeholt wurden.\nDie Anzeige des Beschuldigten an den Gegenanwalt betreffend Vertretung von 27\nMietern stellt keine Verletzung der Berufsregeln gemäss BGFA dar.\n\n2. Des weiteren rügt der Verzeiger, der Beschuldigte habe seine Interessen\nüber diejenigen seiner Mandanten gestellt, indem er die Mandatierung durch Mitmieter als Druckmittel benutzt habe, um für sich eine „überrissene Forderung“\nstellen zu können. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. August 2004 bestätigt\nder Beschuldigte, dass er gegenüber dem Vermieter „ein eigenes Mandat in eigener Sache“ zwecks Mietzinsreduktion geführt hat. In diesem Zusammenhang zu\nsehen ist die Ausweitung des Disziplinarverfahrens auf eine Verletzung von Art.\n12 lit. c BGFA mit Verfügung vom 13. Oktober 2004.\n\nGemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen\nund Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie meiden gemäss\nArt. 12 lit. c BGFA jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und\nden Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das\nGebot zur Vermeidung widerstreitender Interessen ist einer der Grundpfeiler der\nBerufspflichten des Anwalts. Es ist Ausfluss der Unabhängigkeit, welche dem\nAnwalt im Rahmen seiner Interessenwahrung die grösstmögliche Freiheit und\nSachlichkeit geben soll. Diese Freiheit bedingt, dass der Anwalt nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von Aufträgen mit Interessenkonfliktspotential Abstand zu nehmen (Niklaus Studer, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 (2004), S. 235). Das BGFA hat diesen Grundsatz in Art.\n12 lit. c als ausdrückliche Berufsregel aufgenommen. Diese Regel entspricht im\nWesentlichen der bisherigen Praxis der Aufsichtkommission zu § 11 des alten\nAnwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 (aAnwG) wie auch den Grundsätzen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 11 ff. der Standesregeln SAV.\n- 3 -\n\nSo sieht Art. 11 der Standesregeln SAV als Grundsatz vor, dass jeder Konflikt\nzwischen den Interessen der Mandanten, den eigenen und den Interessen von\nanderen Personen, mit denen der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 lit. c BGFA genügt bereits das theoretische\nRisiko eines Interessenkonflikts, um einem Rechtsanwalt die Annahme eines\nMandates zu untersagen (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. März 2004 i.S.\nX c. Y, in: Revue Valaisanne de Jurisprudence (RVJ) 2004, S. 273 ff, E. 4.2).\n\n"}