Eine Beschränkung des Honorars ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, nicht abgeleitet werden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004