12 BGFA verstossen werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer Liberalisierung kein fester Tarif vorgeschrieben (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999, S. 6040), sondern es wurde - dies als wesentliche Bestimmung bezüglich der Honorarfragen - bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art.