d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein Kostendach, und damit allenfalls einen Honorarverzicht gewähre, fehlt es von allem Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, das Anlass zu einer Disziplinierung geben könnte. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern mit der Zusicherung eines Kostendachs gegen die Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen werden sollte.