Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die sich offenbar für Probleme rund um X und damit verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren interessieren, so erscheint dies unter der neuen Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, nämlich die Eigentümer von Wohn- und Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am entsprechenden Informationsabend teilgenommen.