Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 'Berufswürde' festzuschreiben, da dieser Begriff unklar sei (vgl. genannte Botschaft, BBl 1999 S. 6056 f.).