BGFA trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits vollzogen wurde und beispielsweise eine Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet wurde. Bei jenem Entscheid war beachtet worden, dass die Broschüre nur einem bestimmten geschlossenen Kreis von Interessenten zugestellt wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen.