"2. c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der Rechtsanwalt sich bisher 'aufdringlicher Empfehlung' zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr ausdrücklich Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits vollzogen wurde und beispielsweise eine Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet wurde.