Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an "BesucherInnen des Informationsabends X", das eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält und das die zu erwartenden Kosten für eine Beteiligung in einem Klagepool beziffert, verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 lit. a BGFA. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: