Damit wird insbesondere auch die Unabhängigkeit des Richters in Frage gestellt. Diese Bemerkung ist demnach als grobe, haltlose Entgleisung und Verunglimpfung im oben zitierten Sinne der Rechtsprechung zu werten, welche durch die nachträgliche Beschönigung in der - 4 - Stellungnahme des Beschuldigten nicht relativiert und deren Ahndung lediglich durch eine Ordnungsbusse nicht abgegolten werden kann. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschuldigten sind bei der Bemessung der anzuwendenden Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen.