Diese Kritik geht jedenfalls weit über den reinen Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung hinaus. Sie suggeriert eine willkürliche, regimetreue Rechtsprechung, welche nicht mehr dem demokratisch zustandegekommenen Gesetz verpflichtet ist, sondern dem Willen eines totalitären Systems gehorcht und in diesem Sinne die Aufhebung des Rechtsstaates bedeutet. Sie beinhaltet den Vorhalt der Anpassung des Richters an politische Forderungen und damit seine Unfähigkeit, gesellschaftlichem und politischem Druck zu widerstehen. Damit wird insbesondere auch die Unabhängigkeit des Richters in Frage gestellt.