der Zeit des Naziregimes in Deutschland jeglichen Realitätssinns und bedeutet mithin einen der gravierendsten Vorwürfe, der einer richterlichen Behörde unterstellt werden kann. Da der Beschuldigte selbst ausdrücklich erklärte, bezüglich dieser Zeit über fundierte historische Kenntnisse zu verfügen, musste ihm somit bewusst sein, welch erheblichen Vorwurf seine Äusserung beinhaltet. Diese Kritik geht jedenfalls weit über den reinen Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung hinaus.