Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es einem Anwalt zwar grundsätzlich erlaubt ist, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt der Anwalt jedoch, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen oder Wertungen zu beschränken. Somit bedarf es - um eine aufsichtsrechtliche Disziplinierung zu begründen - offensichtlicher und gravierender Fehlleistungen bzw. grober, haltloser Entgleisungen oder Verunglimpfungen, die eindeutig über die erwähnt Bandbreite des erlaubten Masses "richtiger" rechtlicher Würdigung bzw. von Einseitigkeit und Schärfe hinausgehen.