c) Es gilt auch zu beachten, dass Pflichtverletzungen von Rechtsanwälten im Rechtsverkehr mit oder vor einer Behörde, die diese selber ahnden kann / könnte, von der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte nur untersucht werden, wenn die der Behörde zur Verfügung stehenden Ordnungsstrafen (Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen, Zürcher Loseblattsammlung 312) nicht ausreichen (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 26). - 3 -