10 Abs. 2 EMRK stand, denn nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane fallen unter Bestimmungen zum Zwecke der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung auch solche zum Schutze der Streitparteien (BGE 108 Ia 320). Art. 10 EMRK bedeutet somit nicht, dass der Anwalt bei seinen Handlungen / Äusserungen unbeschränkte Freiheit hätte und sich in seinen Rechtsschriften bzw. Eingaben unsachlich, beleidigend oder gar ehrverletzend ausdrücken darf.