Danach wäre die in Art. 10 EMRK garantierte Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt, wenn ein Anwalt diszipliniert wird, weil er unsachliche Kritik geübt und sich dabei in dem für den Verkehr mit den Behörden gebotenen Ton vergriffen hat. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist somit nicht grenzenlos (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit halten vor Art. 10 Abs. 2 EMRK stand, denn nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane fallen unter Bestimmungen zum Zwecke der Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung auch solche zum Schutze der Streitparteien (BGE 108 Ia 320).